Neues zum Mietrecht 2006
13. Februar 2006
I. Schadensersatzansprüche des Vermieters verjährt?
(Haftungsfalle für Verwalter!)
Die 6-monatige Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt ab Übergabe der Mietsache zu laufen. Das bedeutet - nach neuer Auslegung des BGH - dass der Mieter, der beispielsweise den Schlüssel beim Vermieter/Verwalter einwirft und kundtut, er verlasse die Wohnung und beende das Mietverhältnis, die Verjährung bereits in Gang setzt. Dies gilt auch, wenn das Mietverhältnis noch gar nicht beendet ist oder Streit darüber besteht. In jedem Falle beginnt die Verjährung bereits bei Übergabe zu laufen, sei sie vom Vermieter gewollt und protokolliert oder nicht. Nach 6 Monaten sind alle Schadensersatzansprüche verjährt, auch wenn das Mietverhältnis selbst noch gar nicht beendet ist.
Hierin liegt sicherlich neben dem deutlich erhöhten Risiko des Vermieters auch ein großes Haftungspotenzial des Verwalters, daher raten wir zur dringenden Beachtung dieser Frist (BGH-Urteil vom 15.03.2006 VIII ZR 123/05).
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