Entlassung eines Schwerbehinderten
10. November 2007
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne diese Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam. Hat das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt, so kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigung erklären (§ 88 III SGB IX). Das kann bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach geschehen.
Geschrieben in Arbeitsrecht |
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