Formularmäßiges Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung

20. November 2007

Das formularmäßige Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters verstößt gegen das Benachteiligungsverbot aus § 307 I BGB, wenn nicht hinreichend klar wird, dass eine Zustimmung durch den Vermieter ohne sachlichen Grund nicht verweigert werden kann. Das Verbot der Zustimmungsverweigerung ohne sachlichen Grund ergibt sich dabei nicht aus einer Ausnahmebestimmung in der Verbotsklausel, nach der „Ziervögel und Zierfische“ auch ohne Zustimmung gehalten werden dürfen.

Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters“. Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse „Britisch Kurzhaar“. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das AG Krefeld hat der Klage stattgegeben. Das LG Krefeld hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (BeckRS 2006, 14230). Die vom LG zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.

 

Der BGH hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gem. § 307 I BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. In Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte, denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.

 

Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Da es im Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der BGH das Urteil des BerGer. aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. (BGH, Urt. v. 14. 11. 2007 – VIII ZR 340/06)

Pressemitteilung des BGH Nr. 171 v. 14. 11. 2007

Geschrieben in Mietrecht |

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