BFH: Keine Begrenzung des Einsichtsrechts der Finanzämter bei elektronischer Buchführung
22. November 2007
Führt ein Steuerpflichtiger seine Bücher mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen, so muss er diese Daten dem Finanzamt im Falle einer Außenprüfung vorbehaltlos zugänglich machen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einer am 21.11.2007 bekannt gewordenen Entscheidung klargestellt. Die Richter wiesen damit den Antrag einer Aktiengesellschaft auf vorläufigen Rechtsschutz zurück (Beschluss vom 26.09.2007, Az.: I B 53, 54/07).
Im entschiedenen Fall hatte die Antragstellerin den Finanzbeamten, die bei ihr eine Außenprüfung durchführten, den Zugriff auf bestimmte elektronisch geführte Konten ihrer Finanzbuchhaltung verweigert. Zur Begründung hatte sie angeführt, eine Prüfung dieser Konten könnte allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führen. Für eine Reihe elektronisch geführter Ein- und Ausgangsrechnungen bot die Antragstellerin den Prüfern Ausdrucke auf Papier an, weigerte sich aber, die Dokumente über ihr EDV-System lesbar zu machen.
Keine Sperrung einzelner Konten
Der BFH lehnte den Antrag der Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnungen des Finanzamts ab. Zur Begründung verwiesen die Richter auf § 147 Abs. 6 AO. Das in dieser Norm geregelte Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung erstrecke sich zweifellos auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung. Es liege nicht im Ermessen des Steuerpflichtigen, einzelne Konten zu sperren. Das Finanzamt könne gestützt auf seine Befugnisse auch verlangen, dass elektronische Rechnungen auch mit Hilfe des EDV-Systems über den Bildschirm lesbar gemacht würden.
gelesen: beck aktuell
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