Keine Fortsetzung einer als vermögenslos gelöschten GmbH

10. Februar 2008

Ist eine Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG im Handelsregister als vermögenslos gelöscht worden, so kann nicht einfach durch ein Fortsetzungsbeschluss die Gesellschaft fortgeführt werden. Das gilt auch dann, wenn sie tatsächlich nicht vermögenslos war. Hat diese Gesellschaft doch Vermögen, ist sie lediglich als Liquidationsgesellschaft fortzuführen. Am Geschäftsleben nimmt sie ansonsten nicht mehr teil (OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2008, Az. 9 W 124/07).

Geschrieben in Gesellschafts- und Unternehmensrecht |

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