Die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters ohne Bestellung eines Nachfolgers kann unwirksam sein
20. Februar 2008
Die vom Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn er nicht zugleich einen Nachfolger bestellt. Das Registergericht darf in solchen Fällen eine Löschung aus dem Handelregister verweigern.
Der Sachverhalt:
Die alleinige Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin einer GmbH meldete die Löschung ihrer Funktion im Handelsregister an, da sie am gleichen Tag ihr Amt niedergelegt hatte. Knapp drei Wochen zuvor hatte eine Gläubigerin der Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt.
Das Registergericht wies die Anmeldung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Geschäftsführerin hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Registergericht hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, weil die Amtsniederlegung der Geschäftsführerin wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam war.
Zwar ist die erklärte Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH auch dann wirksam, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt und der Geschäftsführer sich auch nicht auf das Bestehen eines solchen beruft. Das gilt jedoch nicht im Fall eines Rechtsmissbrauchs. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn es sich bei dem niederlegenden Geschäftsführer um den einzigen und zugleich alleinigen Gesellschafter handelt, der zudem keinen neuen Geschäftsführer bestellt.
Dabei kann es sich auch - wie hier - um die alleinige Geschäftsführerin einer Mehrpersonengesellschaft handeln. Denn auch in einer solchen Gesellschaft kann eine Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers mit Mehrheitsbeteiligung ohne Bestellung eines Nachfolgers gemäß Â§Â§ 6, 46 Nr.5 GmbHG in gleicher Weise wie bei der Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers und alleinigen Gesellschafters zur aktiven und passiven Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen.
Rechtsmissbrauch ist im vorliegenden Fall auch deshalb anzunehmen, weil es der Geschäftsführerin im Hinblick auf den zeitnah gestellten Insolvenzantrag gerade darum ging, durch die Amtsniederlegung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzögern.
OLG Köln 01.02.2008, 2 Wx 3/08
Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.04.2008 16:59
Geschrieben in Gesellschafts- und Unternehmensrecht |