Verlustvertrag nach § 10 d EStG ist nicht vererblich

13. März 2008

Der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat die seit 45 Jahren geltende Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzuges nach § 10 d EStG mit Wirkung zum 13.03.2008 geändert. Er ist jetzt nicht mehr vererblich. Allerdings gilt dieses wegen der grundlegenden Bedeutung erst für Erbfälle, die nach Veröffentlichung des Beschlusses am 13.03.2008 eintreten werden. Begründet wird dieses mit den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, dass die persönliche Steuerpflicht auf die Lebenszeit einer Person beschränkt ist und mit deren Tod endet. Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtsobjekte, die jeweils für sich selbst zur Einkommenssteuer herangezogen werden. (BFH, Beschluss vom 17.12.2007, Az: GRS 2/04)

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Insolvenzanfechtung einer mittelbaren Zuwendung

12. März 2008

Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, dann handelt es sich um eine mittelbare Zuwendung. Das gilt auch, wenn Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, überträgt. Gerät dann der Schuldner in die Insolvenz, ist eine Insolvenzanfechtung möglich, hat der BGH entschieden. Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt.

Ist sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten und fechten beide Insolvenzverwalter die Erfüllungshandlung an, so schließt die Anfechtung des Schuldners (Deckungsanfechtung) die Anfechtung des Dritten (Schenkungsanfechtung) aus.

Das ganze Urteil ist als PDF auf der Seite des BGH abrufbar.

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Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend verständlichen Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen

5. März 2008

Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers. Über die Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag in § 8 Ziffer 2 folgende Formularbestimmung:

“Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen … auszuführen bzw. ausführen zu lassen… Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen… spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten… spätestens nach sieben Jahren zu tätigen.” Den Rest des Eintrags lesen »

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