Insolvenzanfechtung einer mittelbaren Zuwendung

12. März 2008

Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, dann handelt es sich um eine mittelbare Zuwendung. Das gilt auch, wenn Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, überträgt. Gerät dann der Schuldner in die Insolvenz, ist eine Insolvenzanfechtung möglich, hat der BGH entschieden. Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt.

Ist sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten und fechten beide Insolvenzverwalter die Erfüllungshandlung an, so schließt die Anfechtung des Schuldners (Deckungsanfechtung) die Anfechtung des Dritten (Schenkungsanfechtung) aus.

Das ganze Urteil ist als PDF auf der Seite des BGH abrufbar.

Geschrieben in Inkasso |

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