Verlustvertrag nach § 10 d EStG ist nicht vererblich
13. März 2008
Der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat die seit 45 Jahren geltende Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzuges nach § 10 d EStG mit Wirkung zum 13.03.2008 geändert. Er ist jetzt nicht mehr vererblich. Allerdings gilt dieses wegen der grundlegenden Bedeutung erst für Erbfälle, die nach Veröffentlichung des Beschlusses am 13.03.2008 eintreten werden. Begründet wird dieses mit den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, dass die persönliche Steuerpflicht auf die Lebenszeit einer Person beschränkt ist und mit deren Tod endet. Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtsobjekte, die jeweils für sich selbst zur Einkommenssteuer herangezogen werden. (BFH, Beschluss vom 17.12.2007, Az: GRS 2/04)
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