Firmenwagenüberlassung: Schadenersatzforderung an den Arbeitnehmer ist nicht mit der 1%-Regelung abgegolten

10. April 2008

Im Urteilsfall des BFH vom 24.05.2007 (Az. VI R 73/05) verzichtete der Kläger, ein Ar­beitgeber, gegenüber seinem Arbeit­nehmer auf die Geltend­machung eines Schadenersatzanspruchs wegen eines bei einer Fahrt unter Alko­holeinfluss am betrieblichen Pkw entstandenen Unfallschadens.

Der Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung einer aus einem Verkehrsunfall herrührenden Schadensersatzforderung gegen den Arbeitnehmer ist eine Ver­mögensmehrung, die als Arbeitslohn zu erfassen ist. Diese führt jedoch nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit die Begleichung der Schadenersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt.

Bei einem Verkehrsunfall ist ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Ver­kehrsvorschriften für die Abziehbarkeit der dadurch ent­standenen Aufwendungen als Wer­bungskosten unschädlich. Etwas anderes gilt allerdings, wenn das auslösende Moment für einen Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist.

Der Verzicht auf die Schadenersatzforderung ist bei einem dem Arbeitnehmer über­lassenen Fahrzeug auch nicht durch die 1%-Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG abgegolten. Zu den „Aufwendungen” i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG gehören nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und Betreiben des Pkw dienen und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischer­weise anfallen. Dazu zählen Unfallkosten nicht.

Praxishinweis

Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen, sind mit der 1%-Regel grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch die Nut­zung des Fahrzeugs entstehen, abgegolten. Zusätzlich als geldwerter Vorteil zu erfassen sind allerdings atypische Kosten, die durch die private Nutzung des Fahrzeugs entstehen. Dazu gehören die Kosten für Autofähre, Reisezug, Parkgebühren, Straßenbenutzungsgebühren, Kfz-Schutzbrief sowie Unfallkosten auf einer Privatfahrt. Trägt der Arbeitgeber diese Aufwendungen, sind sie zusätzlich als Arbeitslohn zu versteuern.

Ebenfalls nicht erfasst sind nach der Rechtsprechung des BFH darüber hinausgehende Nutzungen, wie z. B. die Verwendung des Fahrzeugs für anderweitige steuerbare Einkunftsquellen (BFH, Urteil vom 26.04.2006, X R 35/05). Der BFH begründet dies damit, dass sich die 1%-Reglung nur auf die Kraftfahrzeugnutzung bezieht, die dem nach § 12 Nr. 1 EStG einkommensteuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

[Stand: 17.10.2007]
gelesen in: Steuernetz.de

Geschrieben in Arbeitsrecht, Verkehrsrecht |

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