Beweislast bei Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers
15. April 2008
Wird ein Geschäftsführer wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist er entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG darlegungs- und beweispflichtig, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat. Die klagende Gesellschaft hat hingegen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihr durch das pflichtwidrige Verhalten ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ausgefallen ist. Geschäftsführern einer GmbH steht jedoch ein Handlungsspielraum zu, der durch geschäftliche Ermessensentscheidungen geprägt ist. Bei der Führung der Geschäfte des Unternehmens ist ihnen ein weiterer Handlungsspielraum zuzubilligen, zu dem neben dem bewussten Eingehen von geschäftlichen Risiken auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen gehört. Eine Schadensersatzpflicht kommt erst dann in Betracht, wenn jene Grenzen deutlich überschritten sind, in denen sich ein verantwortungsbewusstes, ausschließlich am Unternehmensinteresse orientiertes, auf sorgfältige Ermittlungen beruhendes Handeln bewegen muss (BGH, Beschluss vom 18.02.2008, Az. II ZR 62/07).
Geschrieben in Gesellschafts- und Unternehmensrecht |