Zur Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln bei Finanzierungshilfen innerhalb eines Unternehmensverbunds

5. Mai 2008

Hat eine AG einer GmbH, an der ihre Schwestergesellschaft beteiligt ist, in der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt, kommt eine Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln nicht in Betracht. Weder die Schwestergesellschaft noch die Muttergesellschaft sind rechtlich in der Lage, Einfluss auf die Entscheidung der Hilfe gewährenden AG zu nehmen, ob die Kredithilfe belassen oder abgezogen wird. Denn hierüber entscheidet allein deren Vorstand in Eigenverantwortung.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Verwalter in dem im Januar 2003 über das Vermögen der F-GmbH eröffneten Insolvenzverfahren. An der F-GmbH war bis zum 30.08.2002 die A-AG zu 40 Prozent beteiligt. Die Klägerin, eine Schwestergesellschaft der A-AG (gemeinsame Muttergesellschaft ist die D-Bank AG), gewährte der F-GmbH mehrere Darlehen. Sie meldete im Insolvenzverfahren der F-GmbH offene Darlehensforderungen gegen diese in Höhe von insgesamt 3.526.210,60 Euro zur Eintragung in die Insolvenztabelle an.

Der Beklagte machte geltend, den Darlehen komme wegen der Unternehmensverbindung Eigenkapitalersatzfunktion zu. Die Klägerin habe die Darlehen trotz Kündigungsmöglichkeit stehen gelassen, obwohl sie die Kreditunwürdigkeit der F-GmbH spätestens im März 2002 habe erkennen können.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hob der BGH die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Klägerin ist nicht Normadressatin gemäß Â§ 32a Abs.3 GmbHG. Sie kann deshalb nicht gemäß Â§ 39 Abs.1 Nr.5 InsO mit ihren Darlehensforderungen auf eine nachrangige Teilnahme am Insolvenzverfahren verwiesen werden.

Gemäß Â§ 32a GmbHG ist der Gesellschafter der GmbH Adressat der Regeln über den Eigenkapitalersatz. Die Klägerin war aber keine Gesellschafterin der F-GmbH. Zwar gelten die Eigenkapitalersatzregeln ausnahmsweise auch für Finanzierungshilfen Dritter, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Dies kann insbesondere auf Unternehmen zutreffen, die mit einem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind.

Eine solche Verbindung kann zum einen in der Weise bestehen, dass der Dritte Gesellschafter-Gesellschafter der Schuldnerin ist und aufgrund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte einen bestimmenden Einfluss auf den Gesellschafter ausüben kann. Zum anderen kann eine solche Verbindung vorliegen, wenn ein Gesellschafter sowohl an der Darlehen nehmenden als auch an der Darlehen gebenden Gesellschaft beteiligt ist, und zwar an der letztgenannten “maßgeblich”. Eine „maßgebliche“ Beteiligung an einer GmbH liegt in der Regel bei Geschäftsanteilen von mehr als 50 Prozent vor. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Zwar konnte die mit 86,1 Prozent an der Klägerin beteiligte D-Bank AG gemäß Â§ 119 Abs.1 Nr.1 AktG über die Besetzung des Aufsichtsrats der Klägerin entscheiden. Die Geschäfte der Klägerin wurden aber gemäß Â§ 76 Abs.1 AktG von ihrem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet. Dass der Aufsichtsrat einer AG den Vorstand bestellt und seine Geschäftsführung zu überwachen hat, verschaffte der D-Bank AG keine gesellschaftsrechtlich fundierten Weisungsbefugnisse gegenüber dem Vorstand der Klägerin, mit denen sie bestimmte Maßnahmen durchzusetzen in der Lage gewesen wäre.

Linkhinweis:

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BGH 05.05.2008, II ZR 108/07

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.06.2008 11:32

Quelle: BGH online

Geschrieben in Gesellschafts- und Unternehmensrecht |

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