Die rechtliche Behandlung von Buchwertklauseln in Gesellschaftsverträgen

8. Mai 2008

Zu den Kernregelungen der Satzungen von Personengesellschaften (z.B. GbR, KGs und GmbH & Co KGs) gehören Bestimmungen, wie im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters dessen Abfindung zu ermitteln ist. Weit verbreitet sind dabei Buchwertklauseln. Früher herrschte lange Zeit die Ansicht vor, dass diese Klauseln nicht zu beanstanden sind. In den letzten Jahren sind Rechtsprechung und Literatur jedoch kritischer geworden, vor allem dann, wenn ein Missverhältnis zwischen Anteilswert und Abfindung feststellbar ist.

Teilweise wird in diesen Klauseln eine sittenwidrige Knebelung nach § 138 Abs. 1 BGB gesehen, die diese unwirksam machen. Eine ähnliche Lösung wird über § 723 Abs. 3 BGB erreicht, wenn nämlich die mit der Ausübung des Kündigungsrechts verbundenen Vermögensfolgen derart nachteilig sind, dass eine Kündigung praktisch nicht in Betracht kommt. Der BGH lehnt jedoch die nachträglich eintretende Unwirksamkeit dann ab, wenn die Buchwertklausel im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Aufnahme im Gesellschaftsvertrag noch angemessen war (BGH NJW 1993, Seite 3193).

Tritt nachträglich ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem wirklichen Anteilswert und der vereinbarten Abfindung ein, nimmt der BGH eine nicht bedachte Vertragslücke an und schließt diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Es wird für diesen Fall ein Wert angenommen, der zwischen Buchwert und dem Verkehrswert liegt. Dies wird damit begründet, dass eine Buchwertklausel dem Interesse der Gesellschaft Rechnung trägt, Liquidität und Fortbestand des Unternehmens nicht durch unerträglich hohe Abfindungen zu gefährden. Deswegen sind diese Unternehmensinteressen nicht gänzlich zu vernachlässigen, auch wenn das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters inzwischen höher wiegt.

Geschrieben in Gesellschafts- und Unternehmensrecht |

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