Anscheinsbeweis: Typischer Geschehensablauf ist Voraussetzung
27. Juni 2008
Bei der Ermittlung der Haftungsquote im Unfall kommt es vor allem auf das Verschulden der beteiligten Verkehrsteilnehmer an. Meistens fehlt es hier an Beweisen. Hier können die Regeln des Anscheinsbeweises helfen, aber nur, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt.
So liegt kein typischer Geschehensablauf für das Abkommen von der Fahrbahn, wenn jemand mit seinem Fahrzeug in die Gegenfahrbahn schleudert (BGH, NJW-RR 1986, S. 384). Kommt es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Verkehrsteilnehmer, der Fahrstreifen gewechselt hat oder wollte (Kammergericht, NVZ 2004, S. 28). Bei einem Zusammenstoß eines vorfahrtberechtigten Kraftfahrzeug spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Kraftfahrers, der nicht die Vorfahrt hatte (OLG Köln, Versicherungsrecht, 1994, S. 191). Der Anscheinsbeweis gilt auch bei einem Auffahrunfall gegen den Auffahrenden (BGH NJW-RR,1989, S. 670). Etwas anderes gilt, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende gerade die Spur gewechselt hat (OLG Koblenz, ZV 1993, S. 28) oder grundlos gebremst hatte (OLG Köln, DAR 1995, S. 485).
Der Anscheinsbeweis greift nicht bei Kollisionen innerhalb einer Kette (OLG Düsseldorf NZV 1998, S. 203).
Der Anscheinsbeweis spricht auch für ein Verschulden des Fahrers des wendenden Fahrzeuges bei einer Kollision mit dem durchgehenden Verkehr (BGH NJW-RR 1986, S. 384), bei einer Kollision während des Zurücksetzens oder mit dem fließenden Verkehrs beim Herausfahren aus einem Grundstück (KG NZV 1998, S. 378), ferner beim Anfahren vom Fahrbahnrand (OLG Düsseldorf, Sicherungsrecht 1997, S. 999).
Der Anscheinsbeweis gilt auch, wenn ein Kraftfahrer mit seinem PKW bei einer Fahr auf regen-, schnee- oder eisglatter Fahrbahn in Schleudern bzw. von der Fahrbahn abkommt (BGH NJW 1989, S. 3273). Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Glätte rechtzeitig vorhersehbar war. Dieser Punkt muss feststehen (OLG Schleswig, NZV 1998, S. 411).
Gegen den Ein- oder Aussteigenden spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass er die erforderliche Sorgfalt gemäß Â§ 14 StVO nicht beachtet hat (KG, DAR 2005, S. 270).
Steht die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit eines Fahrers fest (relative wie absolute Fahrtüchtigkeit), spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch die Alkoholbeeinflussung kausal herbeigeführt wurde. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Unfall dem Verkehrsteilnehmer bei einer Verkehrslage und unter Umständen zustößt, die er nüchtern hätte meistern können (BGH NZV 1995, S. 145).
Es gibt jedoch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass sich das Fehlen einer Fahrerlaubnis unfallursächlich ausgewirkt hat (KG, NZV 2002, S. 80).
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