Scheidung des Erblassers und vorherige Regelungen im Erbvertrag
27. Juni 2008
Das BGB hat in § 2077 Abs. 1 geregelt, dass eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam wird, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers geschieden wird oder ein Scheidungsantrag eingereicht war und die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen. Das gilt nach der Regel des § 2279 Abs. 2 BGB auch für Regelungen in einem Erbvertrag, die wechselseitig bedingt waren, z. B. Auflagen oder Vermächtnisse oder sonstige erbvertragliche Verfügungen. Das OLG München hat nun entschieden, dass nur dann etwas anderes gilt, wenn der ErbÂlasser auch bei Kenntnis der Scheidung diese Regelung so getroffen hätte. Die Beweislast dafür trägt der Bedachte (überlebende Ehegatte). Es ist daher sinnvoll, im Erbvertrag eine eindeutige Regelung vorzusehen, wenn wider erwartend die Ehe geschieden werden sollte, um Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden (OLG München, Beschluss vom 08.02.2008, Az. 31 Wx 69/07).
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