Internet - Eltern haften für ihre Kinder

8. Juli 2008

Der Pressesprecher des Landgerichts München I gab am 26.06.2008 in einer Presseinformation das Ergebnis im Urteil vom 19.06.2008 (Az. : 7 O 16402/07) des Landgerichts München I bekannt. Danach haften Eltern auch im Internet für ihre Kinder. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Internet ist gefährlich, und nicht nur, wenn man selbst Inhalte er- und online stellt, sondern auch, wenn das die eigenen Kinder machen. Das erfuhren nun die Eltern einer 16-jährigen, die ein aus 70 Einzelbildern zusammengeschnittenes Video auf Internetportale gestellt hatte. Das Urheberrecht an den Bildern lag jeweils bei der Klägerin. Diese nahm neben der Tochter auch deren Eltern auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Die Eltern verweigerten indes zunächst die Unterlassungserklärung. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht München I.

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Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft getreten

8. Juli 2008

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt die Zulässigkeit von Rechtsberatung durch Nicht-Anwälte und ersetzt das bisherige restriktive Rechtsberatungsgesetz, da noch aus dem Dritten Reich stammt. Aus der Pressemitteilung des BMJ vom Oktober 2008:

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Mithaftung bei Wendemanöver

8. Juli 2008

Wenn ein Autofahrer ein riskantes Wendemanöver im dichten Stadtverkehr macht, trifft ihn bei einem Unfall stets ein Mitverschulden. Das geht aus einem Urteil des OLG Saarbrücken hervor; dieses gilt auch dann, wenn das Wendemanöver als solches an der Stelle nicht verboten war (Az.: 4 U 193/07).

Der Kläger hatte mit seinem KFZ vor einer roten Ampel gehalten. Er wollte beim Anfahren sofort nach links abbiegen, um in entgegengesetzter Richtung weiterzufahren (”kurzes Wenden”). Nach dem Umspringen der Ampel auf Grün fuhr ein anderer Autofahrer auf den Wagen des Klägers auf, da dieser nur sehr langsam in die Kreuzung einfuhr. Der Kläger war der Meinung, er habe Anspruch auf den vollen Schadenersatz, da sein Unfallgegner den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe.

Das OLG winkte jedoch ab. Es komme nicht darauf an, dass das Wendemanöver des Klägers an dieser Stelle nicht verboten gewesen sei. Maßgeblich sei allein, dass es sich um einen ungewöhnlichen Vorgang gehandelt habe. Der Autofahrer hätte daher dem nachfolgenden Verkehr deutlich ankündigen müssen, dass er nicht zügig in die Kreuzung einfahren, sondern sofort wenden wolle. Im konkreten Fall muss der Kläger nach dem Urteil 50 Prozent seines Schadens selbst tragen. (Vollständige Kopie des Urteils in der Anlage).

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