Arbeitgeber tragen das Risiko eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls

10. Juli 2008

Gemäß Â§ 615 BGB kann ein Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem beklagten Zement- und Baustoffhandel als Lkw-Fahrer beschäftigt. Gemäß dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300 Euro monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter” Vergütung vorgesehen. Der befristete Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung eines Arbeitszeitkontos.

Der Kläger lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November bei der Beklagten ab, woraufhin das Fahrzeug abgemeldet wurde. Die Beklagte schickte den Kläger mit dem Hinweis nach Hause, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens am Anfang März, wieder abgerufen. Sie begründete dieses Vorgehen damit, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme.

Der Kläger machte dennoch einen Zahlungsanspruch geltend. Er war der Ansicht, die Beklagte verlagere mit ihrem Verständnis zur Vergütung der Wintermonate das unternehmerische Risiko in auftragsarmen Zeiten unzulässigerweise auf den Arbeitnehmer. Damit enthalte der Arbeitsvertrag eine unwirksame Lohnverwendungsklausel. Zwar habe er von Dezember 2004 bis Februar 2005 nicht gearbeitet, doch hätte er seine Arbeitskraft im Falle der Anforderung zur Verfügung gestellt.

Das ArbG wies die Klage ab. Das LAG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG ohne Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat auch für die Zeit von Dezember 2004 bis Februar 2005 einen Vergütungsanspruch von monatlich 1.300 Euro.

Das Arbeitsverhältnis war weder zum 30.11.2004 befristet, noch hatten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit lagen nicht vor. Die Beklagte trug nach § 615 S.3 BGB das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls. Diese gesetzliche Regelung ist auch nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden.

BAG 09.07.2008, 5 AZB 810/07

Quelle: BAG PM Nr.56 vom 09.07.2008

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