Handyverbot am Steuer ist auch bei Nutzung als “Navi” wirksam

14. Juli 2008

Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist auch dann untersagt, wenn der Autofahrer die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will. Die Nutzung als Navigationshilfe beinhaltet im weiteren Sinne - ähnlich wie die Teilnahme am Internet - einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne.

Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war vom AG wegen Handynutzung während der Autofahrt zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt worden. Er argumentierte, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren aus seiner Brusttasche entnommen, sondern habe es als Navigationssystem nutzen wollen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem OLG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Es liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO vor.

Danach ist die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnimmt oder hält. Der Begriff „Benutzung” schließt sämtliche Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch das Versenden oder Öffnen von SMS, den Abruf von Daten oder eine andere Verwendung als Kommunikationsinstrument.

Die Handynutzung am Steuer ist auch dann unzulässig, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt werden, die von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellt werden. Es reicht aus, dass es sich bei dem Gerät überhaupt um ein Mobiltelefon handelt, womit etwa auch Smartphones oder Handhelds mit Telefonfunktion erfasst werden. Der Verbotstatbestand wird auch dann erfüllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät genutzt wird.

Etwas anderes gilt nur bei einer „reinen Ortsverlagerung” des Mobiltelefons im Auto, was keinen konkreten Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktion hat. Die Nutzung als Navigationshilfe beinhaltet aber im weiteren Sinne - ähnlich wie die Teilnahme am Internet - einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne. Der Autofahrer nimmt das Gerät in die Hand, wird mental abgelenkt und kann die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten.

OLG Köln 30.06.2008, 81 Ss-Owi 49/08

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.07.2008 14:57
Quelle: OLG Köln PM vom 14.07.2008

Geschrieben in Verkehrsrecht |

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