Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis
16. Juli 2008
Das Vorausvermächtnis ist eine Nachlassverbindlichkeit und vor Teilung des Nachlasses zu erfüllen. Es kann daher sofort nach dem Erbfall nach § 2176 BGB herausgefordert werden. Die Teilungsanordnung entfaltet ihre Wirkung erst bei Auseinandersetzungen des Nachlasses. Der wichtigste Unterschied liegt jedoch darin, dass der Miterbe das ihm mittels Vorausvermächtnis Bedachte zusätzlich zu seinem Erbteil erhält, ohne sich dessen Wert anrechnen lassen zu müssen. Die Teilungsanordnung hingegen regelt nur, wie das Erbe aufzuteilen ist, ohne eine Wertverschiebung zu bewirken.
Die Abgrenzung ist nicht leicht. Schweigt das Testament, spricht dieses grundsätzlich für eine Teilungsanordnung mit Wertausgleich (so BGH, NJW-RR 1990,391). Für eine Vorausvermächtnis spricht, wenn der Erblasser für den Bedachten einen Begünstigungswillen hatte, also Gegenstände erhalten sollte, ohne sich deren Wert anrechnen lassen zu müssen.
Möglich ist auch die überquotale Teilungsanordnung, wenn also ein Erbe bei einer Teilungsanordnung einen Mehrwert erhält, als ihm eigentlich aufgrund seines Erbteils zusteht. Durch Auslegung kann ermittelt werden, dass es sich bezüglich des Mehrwertes um ein Vorausvermächtnis handelt, wenn der Erblasser den Gegenstand ohne Ausgleichspflicht oder verrechnungsfrei zukommen lassen möchte.
Die Abgrenzung der beiden Rechtsinstitute gehört zu den schwierigsten Bereichen der Testamentsauslegung und erfordert eine umfassende und gründliche Recherche des Erblasserwillens.
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