Betriebsübergang: Unterrichtungspflicht gegenüber Arbeitnehmer

16. Juli 2008

Wird im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang das Betriebsgrundstück an Dritte veräußert, so dass auf den Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebs übergehen, müssen die Arbeitnehmer darüber nach § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet werden.

Das BAG verschärft seine Rechtssprechung zur Unterrichtungspflicht weiter. Die Arbeitnehmer sollen für ihre Entscheidung über die Widerspruchserhebung detaillierte Informationen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Betriebsinhabers und damit über ihre Arbeitsplatzsicherheit erhalten. Sie sind auch daher über den Verbleib von wertrelevanten Betriebsvermögen zu informieren (BAG, 31.01.2008, Az: 8 AZR 1116/06).

Geschrieben in Arbeitsrecht |

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