Faktische Realteilung, wirtschaftliche Trennung
16. Juli 2008
In einem Gemeinschaftsobjekt, das aus Reihenhäusern besteht, war eine Realteilung rechtlich nicht möglich. Die Gemeinschaftsordnung legte fest, dass eine Bewirtschaftung so erfolgen sollte, als wäre die Realtrennung tatsächlich erfolgt. Als ein Eigentümer seine Balkonbrüstung veränderte, wurde er gerichtlich auf Rückbau in Anspruch genommen. Das OLG München hat den Antrag abgewiesen.
Dem Umstand der wirtschaftlichen Trennung kommt weitgehende Bedeutung zu. Die Rechtsverhältnisse der Parteien untereinander richten sich eher nach nachbarschaftsrechtlichen Normen denn nach Gemeinschaftsrecht (OLG München, 20.02.2008, AZ: 32 Wx 2/08). Die Entscheidung hat für viele Wohnungseigentumsgemeinschaften Bedeutung, bei denen eine Realteilung faktisch nicht möglich war. Der Hinweis zur Auslegung der Gemeinschaftsordnung in die Richtung einer „faktischen Realteilung” sollte jedoch in den Verträgen verankert werden, um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen.
Geschrieben in Privates Vertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht |