Payback-Karten: Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS
16. Juli 2008
Alle sammeln mit. Millionen Payback-Rabattkarten sind im Umlauf in Deutschland. Während die Verbraucher fleißig Punkte horten, um Toaster, Handys, Badmintonschläger und andere Prämien zu ergattern, sammeln auch die Unternehmen - und zwar die Daten der Kunden. Wer sie sind, was sie kaufen und wo sie kaufen. Damit sie noch mehr kaufen, schicken ihnen die Unternehmen passgenaue Werbung.
Der BGH hat nun den Schutz von Payback-Kunden vor einer Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken gestärkt. Er gab am Mittwoch einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Firma Payback teilweise statt, die mit ihrem Rabatt-Kartensystem Marktführer in Deutschland ist. Laut BGH sind die Payback-Kunden unangemessen benachteiligt, weil sie im Vertragsformular immer dann ein Kreuzchen setzen müssen, wenn sie ihre Daten wie etwa Adresse und Alter nicht für Werbezwecke genutzt sehen wollen - andernfalls gilt ihre Einwilligung als erteilt (“opt-out-Klausel“).
Mit der Unterschrift erklärt sich der Kunde auch automatisch einverstanden mit Werbung über SMS- und E-Mail. Laut BGH ist dies aber unzulässig: Der Kunde müsse sich mit dieser Art von Werbung ausdrücklich einverstanden erklären. Im konkreten Fall verstieß die Werbeklausel gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Weitere Bestimmung im Payback-Vertrag über die Nutzung von Kundendaten erachtete das Gericht als zulässig.
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier. Das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 16.7.2008 - VIII ZR 348/06 ist noch nicht in Langtextversion verfügbar.
Geschrieben in Allgemein, Privates Vertragsrecht |