Strenger Maßstab für „Raucherexzess“ in der Mietwohnung
16. Juli 2008
Auch wenn die Mieter starke Raucher sind und nach ihrem Auszug der Vermieter die Spuren nur durch vollständige Entfernung der Tapeten und Lackierung der Holzgewerke beseitigen kann, stellt dieses noch keinen Raucherexzess dar. Es entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch, in der Wohnung zu rauchen. Erst wenn die Beeinträchtigung nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 IV Nr. 3 der 2. Berechnungsverordnung beseitigt werden können, wird dieser Rahmen gesprengt. Beim Tapezieren und Lackieren als typische Dekorationsarbeiten ist das nicht der Fall. Der Vermieter kann sich nur davor schützen, wenn er die Durchführung der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter überträgt (BGH 05.03.2008, Az. VIII ZR 37/07).
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