Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls unter Vorbehalt

16. Juli 2008

Die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls unter Vorbehalt stellt nur dann einen Mängelvorbehalt dar, wenn im Abnahmeprotokoll die Mängel tatsächlich aufgeführt sind. Wenn der Auftraggeber die Verweigerung der Abnahme erklären will, so muss sie schon eindeutig erfolgen, und zwar am besten durch wörtliche Erklärung im Abnahmeprotokoll und gegebenenfalls gleichzeitige Verweigerung der Unterschrift unter dieses Protokoll (OLG Hamm 14.03.2008, AZ: 21 U 34/07)

Geschrieben in Privates Bau- und Immobilienrecht, Privates Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht |

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