Verdeckte Sacheinlage

16. Juli 2008

Der BGH hatte bereits 2007 (NJW 2007, S. 765) ausgesprochen, dass die gewöhnlichen Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs nicht geeignet sind, die Regeln der verdeckten Sacheinlage auszuschließen. Der einlegender Gesellschafter muss deshalb darauf achten, einen längeren Zeitraum (min. 6 Monaten) von Geschäften zwischen ihm und dem neu gegründeten Unternehmen Abstand zu nehmen, auch wenn es sich um betriebsnotwendige Maschinen, Werkzeuge und dergleichen handelt.

Im Rahmen der Gründung einer GmbH gilt nicht anderes. Bei Vorliegen eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Einlageleistung wird das Vorhaben einer verdecken Sacheinlage vermutet. (BGH vom 11.02.2008 AZ: II ZR 171/06). Sollte das Gesetz zu Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in der derzeit diskutierten Fassung in Kraft treten (Lesung im Bundesrat noch erforderlich), wird der einlegende Gesellschafter in Zukunft von seiner Bareinlageverpflichtung frei, wenn die Sacheinlage werthaltig ist. Darüber hinaus muss er allenfalls die Differenz zwischen dem Wert der Sacheinlage und der versprochenen Bareinlage leisten.

Geschrieben in Gesellschafts- und Unternehmensrecht |

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