Immobilienfinanzierung: Bei einer sittenwidrigen Überteuerung kann die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis ausnahmsweise gleichstehen
22. Juli 2008
Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank hinsichtlich eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Immobilie aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie ihr Verkehrswert. Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste. Den Rest des Eintrags lesen »
Geschrieben in Allgemein, Privates Bau- und Immobilienrecht, Privates Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht |
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