Die Verfügungsgewalt über ein Gesellschaftskonto ist kein ausreichendes Qualifikationsmerkmal für einen “faktischen Geschäftsführer” nach Abberufung
29. Juli 2008
Verpflichtet der Alleingesellschafter einer GmbH bei der aufschiebend bedingten Abtretung seiner Anteile den Erwerber, einen Geschäftsführerwechsel zu beschließen, ist darin die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu sehen und die entsprechende Beschlussfassung des Erwerbers in eine solche im Namen des Veräußerers umzudeuten. Die bloße Tatsache, dass der Veräußerer die Verfügungsgewalt über das Bankkonto der Gesellschaft behält, reicht für seine Qualifikation als “faktischer Geschäftsführer” nicht aus.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war Geschäftsführer und Alleingesellschafter der S-GmbH. Er veräußerte seine Anteile an W. zum Kaufpreis von 35.000 Euro. Die Wirksamkeit des Vertrags wurde von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, dass der Erwerber einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro an den Beklagten zahlte. Doch zu einer derartigen Zahlung kam es nicht. Stattdessen hielt W. als neuer Gesellschafter – wie es der notarielle Veräußerungsvertrag vorsah - sofort eine Gesellschafterversammlung ab und berief sich selbst anstelle des Beklagten zum neuen alleinigen Geschäftsführer. Der Beklagte behielt aber Zugriff auf das Gesellschaftskonto.
Nachdem der neue Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragt hatte, nahm der Kläger als Insolvenzverwalter den Beklagten als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wegen Zahlungen, die der Beklagte für die Gemeinschuldnerin nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommen habe, in Anspruch. Er war der Ansicht, dass der Beklagte gemäß Â§ 64 Abs.2 GmbHG für die von ihm vorgenommenen Auszahlungen hafte, weil er weder durch die Gesellschafterversammlung noch danach mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung als Geschäftsführer abberufen worden sei.
Das LG und OLG gaben der Klage teilweise statt und wiesen sie im Übrigen ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den beklagten keine weiterreichenden Zahlungsansprüche.
Die rechtliche Geschäftsführerstellung des Beklagten ist mit der Veräußerung an den W. beendet worden. Selbst wenn man wegen der aufschiebenden Bedingung des Anteilsveräußerungsvertrags von einer noch nicht wirksamen Anmeldung des Anteilsübergangs im Sinn von § 16 Abs.1 GmbHG ausginge, der Kläger also noch Alleingesellschafter der Schuldnerin bliebe, so wäre dennoch in der Vereinbarung des Geschäftsführerwechsels die Erteilung einer zulässigen Stimmrechtsvollmacht zu sehen. Die Beschlussfassung des Erwerbers im scheinbar eigenen Namen wäre in eine solche im Namen des Beklagten umzudeuten, weil die Vertragsparteien, insbesondere der Beklagte, den Geschäftsführerwechsel auf jeden Fall herbeiführen wollten.
Es lag auch keine faktische Geschäftsführerstellung des Beklagten in der Zeit nach dem Geschäftsführerwechsel vor. Eine faktische Geschäftsführerstellung erfordert den Nachweis, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat. Dafür reicht es nicht aus, dass der Beklagte den Zugriff auf das Gesellschaftskonto behielt, ohne die Bank von der Beendigung seines Geschäftsführeramts in Kenntnis zu setzen. Ein Anteilsveräußerer, der - wie der Beklagte - den Kaufpreis für seine Anteile noch nicht erhalten hat, kann sich die Verfügungsgewalt über das Gesellschaftskonto auch zu Sicherungszwecken vorbehalten, ohne dadurch zum faktischen Geschäftsführer zu werden.
Auch ein Ersatzanspruch des Klägers gemäß Â§ 64 Abs.2 GmbHG wegen Insolvenzverschleppung scheidet aus, weil die Regelung einen “Ersatzanspruch eigener Art” gegen den Geschäftsführer statuiert und kein einer Teilnahme Dritter gemäß Â§ 830 BGB zugänglicher Deliktstatbestand ist.
BGH 11.02.2008, II ZR 291/06
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Geschrieben in Gesellschafts- und Unternehmensrecht |
