Erhaltung des Stammkapitals: Gesellschafter braucht unter gewissen Umständen eine Wertminderung gemäß Â§Â§ 30, 31 GmbHG nicht auszugleichen
29. Juli 2008
Tritt nach der verbotswidriger Weggabe eines Vermögensgegenstands an einen Gesellschafter einer GmbH eine Wertminderung ein, muss dieser neben der Rückgabe des Vermögensgegenstands grundsätzlich eine Wertminderung in Geld ausgleichen. Etwas anderes gilt, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann eingetreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben, sondern bei der Gesellschaft verblieben wäre.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Gesellschafter der D-GmbH. Er hatte der Gesellschaft in den Jahren 1995 und 1997 drei Darlehen in Höhe von zusammen 1.846.000 DM gewährt. Im Jahr 2000 trat die GmbH “an Erfüllungs statt zur Tilgung” der drei Gesellschafterdarlehen von einem ihr an der E-GmbH zustehenden Anteil von 465.000 DM einen Teilanteil in Höhe von 241.500 DM an den Beklagten ab.
Im August 2001 wurde über das Vermögen der D-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Über das Vermögen der E-GmbH (mittlerweile E-AG) wurde ein Jahr später das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Zahlung von 1.846.000 DM in Anspruch. Er war der Ansicht, die drei Darlehen seien eigenkapitalersetzend gewesen. Der Beklagte machte geltend, die an ihn zur Tilgung der Darlehensforderungen abgetretene Gesellschaftsbeteiligung sei wegen der Insolvenz mittlerweile wertlos, was nicht anders wäre, wenn sie nicht auf ihn übertragen worden wäre.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch die hiergegen gerichtete Revision vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch gemäß Â§Â§ 30, 31 GmbHG.
Die Darlehen des Beklagten sind bis zur nachhaltigen Auffüllung des Stammkapitals wie nominelles Eigenkapital zu behandeln gewesen. Leistungen auf die Darlehen waren demnach unzulässig und haben zu einem Rückgewähranspruch entsprechend § 31 GmbHG geführt. Dieser Anspruch ist zwar grundsätzlich nicht auf Wertersatz, sondern auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Gegenstands (hier: Aktien an der E-AG) gerichtet. Das bedeutet aber nicht, dass eine Wertminderung außer Betracht zu bleiben hätte. Insofern muss der Gesellschafter einen zwischenzeitlichen Wertverlust durch Geldzahlung ausgleichen.
Hier war die Weggabe der Geschäftsanteile für den Wertverlust aber nicht ursächlich geworden. Vielmehr wäre der selbe Wertverlust auch dann eingetreten, wenn die Anteile nicht übertragen worden wären. In solchen Fällen ist der Gesellschafter hingegen nicht verpflichtet, einen derartigen Wertverlust des verbotswidrig erhaltenen Vermögensgegenstands durch eine Geldzahlung auszugleichen. Eine solche Pflicht würde mit dem Zweck der §§ 30, 31 GmbHG nicht im Einklang stehen, sondern zu einer durch die Kapitalschutzvorschriften nicht gerechtfertigten Bereicherung der Gesellschaft führen.
Dennoch muss der Gesellschafter darlegen und im Streitfall beweisen, dass bei der Gesellschaft dieselbe Wertminderung eingetreten wäre. Schließlich macht er damit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Ersatzpflicht bei Wertminderungen geltend. Dies war dem Beklagten im vorliegenden Fall gelungen.
BGH 17.03.2008, II ZR 24/07
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Geschrieben in Gesellschafts- und Unternehmensrecht |