Lehrerbenotungen im Internet sind zulässig

29. Juli 2008

Die Benotung von Lehrern in so genannten Community-Portalen (hier: “Spickmich.de”) durch Schüler sowie die Veröffentlichung von Lehrer-Daten - wie Name und Unterrichtsfächer - sind zulässig. Auch die korrekte Einstellung von Zitaten der Lehrer im Bewertungsmodul ist ähnlich wie deren Wiedergabe in Schülerzeitungen erlaubt.

Der Sachverhalt:
Auf dem Internetportal der Beklagten können Schüler ihre Lehrer zu verschiedenen Kategorien benoten, wie etwa zu „fachlich kompetent,” „gut vorbereitet,” „faire Noten”, aber auch zu „cool und witzig,” „menschlich” oder „beliebt.” Die Klägerin ist Gymnasiallehrerin und hatte im Gesamtergebnis die Note 4,3 erhalten. Sie sah in der Bewertung einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die einstweilige Verfügung der Klägerin, mit der sie die Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr unterrichteten Fächer untersagen lassen wollte, blieb erfolglos. Auch ihre Klage scheiterte in den ersten beiden Instanzen. Das OLG ließ aber die Revision zum BGH zu.

Gründe:
Die Veröffentlichungen bezüglich der Klägerin im Internetforum der Beklagten stellen keinen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und auch keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar.

Sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals sind Werturteile, so dass das Forum dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs.1 GG unterfällt. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Klägerin ergibt sich kein unzulässiger Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie „guter Unterricht”, „fachlich kompetent”, „motiviert”, „faire Noten”, „faire Prüfungen” und „gut vorbereitet” geht, ist die Klägerin nur in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit betroffen. Eine beleidigende Schmähkritik ist darin nicht zu sehen. Selbst unter Berücksichtigung der Namensnennung wird die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt. Denn auf dem Portal findet gerade kein „uneingeschränkt öffentliches” Bewerten der Lehrer statt. Die Gefahr von Manipulationen der Bewertung ist angesichts der Zugangskriterien und weiterer Sicherungen gering.

Selbst die mehr personenbezogenen Bewertungen zu den Kriterien „cool und witzig”, „menschlich”, „beliebt” und „vorbildliches Auftreten” sind weder ein Angriff auf die Menschenwürde noch eine Schmähung. Im Vordergrund steht hier nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei ist bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch der Sprachgebrauch von Jugendlichen zu berücksichtigen.

Auch die Anonymität der Bewertung macht diese nicht unzulässig. Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen ebenfalls den Schutz des Art. 5 GG. Ansonsten liefe es der Freiheit des erwünschten Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit zuwider.

Zudem ist die korrekte Einstellung von Zitaten der Lehrer im Bewertungsmodul ähnlich wie deren Wiedergabe in Schülerzeitungen erlaubt. Es handelt sich um Äußerungen, die im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind.

Schließlich kann die Klägerin Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem BDSG herleiten. Denn es handelt sich bei der Angabe von Name, Schule und Unterrichtsfächern nicht um besonders sensible Daten.

OLG Köln 03.07.2008, 15 U 43/08

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.07.2008 11:38
Quelle: OLG Köln PM vom 03.07.2008

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