Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern rechtfertigt keine Privilegierung
29. Juli 2008
Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Eine auf richterliche Fortbildung gegründete so genannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Der Beklagte ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA). Dieser ist ein nicht rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.
Der Beklagte hat die im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B Ausgabe 2002 verfasst. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte empfehle, auch gegenüber Verbrauchern, das als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierende Regelwerk der VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Deshalb seien 24 näher bezeichnete Klauseln des Regelwerks gemäß Â§Â§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Insofern müsse der Beklagte die Empfehlung dieser Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern für Werk- und Werklieferungsverträge unterlassen und seine bereits erfolgte Empfehlung widerrufen.
Das LG und KG wiesen die auf Unterlassung und Widerruf der Empfehlung gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Die Gründe:
Der Beklagte kann vom Kläger gemäß Â§ 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Kläger kann den Anspruch als in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verband geltend machen. Etwas anderes hätte gemäß Â§ 3 Abs.2 UKlaG nur zu gelten, wenn der Beklagte die VOB/B zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfehlen würde. Eine dahingehende Einschränkung der Empfehlung hat der Beklagte jedoch weder ausdrücklich ausgesprochen noch ergibt sie sich aufgrund sonstiger Umstände.
Die einzelnen Klauseln der VOB/B unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Eine auf richterliche Fortbildung gegründete so genannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung ist der Umstand, dass die VOB/B vom Beklagten unter Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet wird und daher beide Seiten die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen.
Dies trifft für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu. Verbraucherverbände sind von einer ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen. Die spezifischen Interessen der Verbraucher werden auch nicht in hinreichendem Maße von den im DVA für die Auftraggeberseite tätigen Institutionen, insbesondere der öffentlichen Hand, vertreten.
Eine Entscheidung zu den beanstandeten Klauseln selbst konnte nicht getroffen werden. Insoweit ist eine umfassende Würdigung vorzunehmen, in die insbesondere die typischen Interessen der Vertragsparteien und die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind. Dazu fehlt es bisher an Feststellungen. Dies muss das KG nachholen.
BGH 24.07.2008, VII ZR 55/07
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Geschrieben in Privates Bau- und Immobilienrecht, Privates Vertragsrecht |