Betrügerisches Verhalten des Vorstands: Anleger können auch gegen Aufsichtsrat Schadensersatzansprüche haben
4. August 2008
Bei einem sittenwidrigen oder betrügerischen Verhalten des Vorstands einer AG kommt auch eine persönliche Haftung des Aufsichtsrats in Betracht. Das gilt insbesondere für sittenwidrige oder strafbare Handlungen des Vorstands im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen. Der Aufsichtsratsvorsitzende leistet insoweit Beihilfe, wenn er von vornherein nicht beabsichtigt, die nötige Kontrolle auszuüben, und konkreten Verdachtsmomenten bewusst nicht nachgeht.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im August und Dezember 2000 über Telefonverkäufer für rund 6.300 Euro Aktien der R. AG erworben. Diese hatte zwischen 1999 und 2000 zehn Aktienemissionen durchgeführt und an mehr als 6.000 Anleger außerbörslich Aktien verkauft. Dabei hatte die Gesellschaft rund 42 Millionen Euro eingenommen, das Geld allerdings nicht in werthaltige Anlagen investiert, sondern für Provisionszahlungen, luxuriöse Repräsentationsaufwendungen und Leasingfahrzeuge der Luxusklasse verwendet.
Inzwischen ist die R. AG insolvent und ihr Vorstandsvorsitzender wegen Betruges und Untreue zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Kläger nahm den Vorstandsvorsitzenden und den Aufsichtsratsvorsitzenden auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG Erfolg. Das Urteil des OLG ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat nicht nur gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der R. AG, sondern auch gegen den ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden einen Schadensersatz-Anspruch in Höhe von 6.300 Euro. Der Aufsichtsratsvorsitzende haftet dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß Â§Â§ 826, 830 BGB auf Schadensersatz.
Der Aufsichtsrat ist zwar grundsätzlich nur gegenüber der Aktiengesellschaft vermögensbetreuungspflichtig. Er darf zudem regelmäßig den Informationen des Vorstands vertrauen und ist nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet. Eine persönliche Haftung der Aufsichtsratsmitglieder kommt aber in Betracht, wenn diese ein strafbares oder sittenwidriges Verhalten des Vorstands vorsätzlich veranlassen oder aktiv unterstützen.
Eine derartige Unterstützungshandlung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Vorstandsvorsitzenden – wie hier – ein sittenwidriges oder strafbares Verhalten im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen vorgeworfen wird. Denn bei der Kapitalerhöhung handelt es sich um eine Maßnahme der Geschäftsführung, die der Kontrolle des Aufsichtsrats unterliegt.
Der beklagte Aufsichtsvorsitzende der R. AG musste nach den Gesamtumständen jedenfalls den dringenden Verdacht gehabt haben, dass es um eine betrügerische Aktiengesellschaft gehandelt hat. Er hat Beihilfe zum sittenwidrigen und betrügerischen Verhalten des Vorstands geleistet, weil er von vornherein nicht beabsichtigt hat, die nötige Kontrolle auszuüben, und konkreten Verdachtsmomenten bewusst nicht nachgegangen ist. Dies zeigt sich etwa darin, dass er selbst dann keine Kontrollmaßnahmen ergriffen hat, als er keine Aufsichtsratsvergütung mehr erhalten hat und ihm so die Illiquidität der Aktiengesellschaft aufgefallen sein musste.
OLG Düsseldorf 23.06.2008, I-9 U 22/08
Quelle: Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.08.2008; WWW.otto-schmidt.de
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Geschrieben in Gesellschafts- und Unternehmensrecht |