Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung

4. August 2008

Das Bundeskabinett hat 30.07.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und so genannter Kostenfallen im Internet beschlossen. Das Gesetz tritt voraussichtlich Anfang 2009 in Kraft. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.

Zwar ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten, denn sie stellt eine unzumutbare Belästigung gemäß Â§ 7 Abs.2 Nr.2 UWG dar. Die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis bisher aber auf Schwierigkeiten.

Der Gesetzentwurf sieht nun folgende Änderungen vor:

* Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern sollen künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem soll klargestellt werden, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Damit soll verhindert werden, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen können, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
* Bei Werbeanrufen soll der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken dürfen, um so seine Identität zu verschleiern. Ein entsprechendes Verbot ist im TKG vorgesehen. Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung sollen mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
* Künftig soll die Möglichkeit bestehen, Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen zu widerrufen, und zwar so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs.4 Nr.3 und 4 BGB). Demnach soll es für das Widerrufsrecht nicht mehr darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war.
* Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, soll er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen können. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.
* Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, soll er nur dann zur Bezahlung der bis dahin vom Unternehmer erbrachten Leistung verpflichtet werden, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
* Zudem soll künftig für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels die Textform vorgeschrieben werden, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt.

Quelle: BMJ PM vom 30.07.2008

Den Entwurf des Gesetzes finden Sie hier.

Geschrieben in Allgemein, Privates Vertragsrecht |

Einen Kommentar abgeben

Textbox kleiner | größer

Bitte beachten Sie: Die Kommentare werden moderiert. Dies kann zu Verzögerungen bei Deinem Kommentar führen. Es besteht kein Grund den Kommentar erneut abzuschicken.