Mängelansprüche und Bürgschaftsansprüche: unterschiedliche Verjährung

4. August 2008

Mängelansprüche aus einem Bauwerk verjähren fünf Jahre ab Abnahme gemäß Â§ 634 a Abs. 1 und 2 BGB. Hat der Auftragnehmer zur Absicherung der Mängel ein Bürgschaft gewährt, so verjähren die Ansprüche daraus nach § 195 BGB nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Es besteht die Möglichkeit, dass bei einem früh erkennbaren Mangel die Bürgschaft auch früher Anspruch genommen werden kann. Wird sie wegen der Verhandlungen der Parteien nicht in Anspruch genommen, läuft die Verjährung der Bürgschaft möglicherweise früher aus als die der Mängelansprüche. Der BGH hat zu seiner Entscheidung vom 29.01.2008 diese Auffassung bestätigt (Beck RS 2008, 05761).

Es empfiehlt sich daher, durch Parteiabrede die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren. Sofern dieses nicht geschehen ist, ist mit dem Bürgen ein Verjährungsverzicht zu verhandeln, um ein Gleichlaufen der Verjährungsfristen zu erreichen.

Geschrieben in Privates Bau- und Immobilienrecht |

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