Banken müssen Darlehensnehmer über Kontamination eines finanzierten Grundstücks aufklären
5. August 2008
Die einen Grundstückserwerb finanzierende Bank muss den Darlehensnehmer auf eine ihr bekannte Kontamination des Grundstücks hinweisen. Anderenfalls macht sie sich gegenüber dem Darlehensnehmer schadensersatzpflichtig. Banken müssen ihre Kunden zwar grundsätzlich nicht über die mit der Verwendung des Darlehens verbundenen Risiken aufklären. Etwas anderes gilt aber bei einem konkreten Wissensvorsprung der Bank im Hinblick auf ein spezielles Risiko des zu finanzierenden Geschäfts.
Der Sachverhalt:
Die Mutter des Klägers hatte bei der beklagten Bank 1985 ein Darlehen zum Kauf eines Grundstücks aufgenommen. Sie wusste zwar, dass auf dem Grundstück zuvor eine Färberei und chemische Reinigung betrieben worden war, hatte aber - anders als die Beklagte - keine Kenntnis von der Kontamination des Grundstücks.
Die Beklagte hatte von der Kontamination des Grundstücks erfahren, weil sie dieses von der Färberei angemietet hatte und zunächst selbst hatte kaufen wollen. Hiervon hatte sie jedoch Abstand genommen, nachdem sich bei Arbeiten auf dem Grundstück herausgestellt hatte, dass das Erdreich verseucht und eine Nutzung mit erheblichen Sanierungskosten verbunden war.
Rund 20 Jahre nach dem Grundstückskauf, die Mutter des Klägers hatte das Grundstück inzwischen auf den Kläger übertragen, stellten die zuständigen Ämter fest, dass starke Verunreinigungen in Boden und Grundwasser mit Halogenkohlenwasserstoffen einen erheblichen Sanierungsaufwand erforderten. Dieser sei vom Kläger als Eigentümer des Grundstücks zu tragen.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Bank für die Sanierungskosten aufkommen müsse, weil sie seine Mutter nicht auf die ihr bekannte Altlastenproblematik hingewiesen habe. Er verlangte aus abgetretenem Recht seiner Eltern die Feststellung, dass die Bank den Schaden, der ihm aus der Grundstücks-Verseuchung entstehe, ersetzen müsse. Die hierauf gerichtete Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG Erfolg.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die beklagte Bank ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zu. Die Beklagte hätte die Mutter des Klägers bei Abschluss des Darlehensvertrags auf die Kontamination des Grundstücks hinweisen müssen.
Banken sind im Rahmen der Kreditvergabe zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts und die hiermit verbundenen Risiken aufzuklären sowie vor dem Vertragsschluss zu warnen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie im Hinblick auf ein spezielles Risiko einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer haben. Geben sie dieses Wissen nicht weiter, so können sie sich gegenüber dem Darlehensnehmer schadensersatzpflichtig machen.
Im Streitfall hatte die Beklagte vor Abschluss des Darlehensvertrags mit der Mutter des Klägers Kenntnis von der Kontamination des Grundstücks. Zwar konnte sie zu diesem Zeitpunkt die weitere Entwicklung der Altlastenproblematik noch nicht absehen. Sie wusste aber, dass an dem Grundstück schon Sanierungsarbeiten durchgeführt worden waren, um chemische Altlasten zu beseitigen. Schon dies stellt einen Umstand dar, der zu einer erheblichen Wertminderung führen konnte. Die Beklagte hätte daher zumindest das ihr bekannte Wissen gegenüber der ahnungslosen Mutter des Klägers offenlegen müssen.
OLG Karlsruhe 15.07.2008, 17 U 4/07
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Quelle: www.otto-schmidt.de
Geschrieben in Privates Bau- und Immobilienrecht, Wirtschaftsrecht |