Auch am Spruchverfahren nicht beteiligte Aktionäre können sich auf Entscheidung berufen
7. August 2008
Entscheidungen im Spruchverfahren wirken für und gegen alle unabhängig davon, ob ein außenstehender Aktionär zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Abfindungsbetrags noch an diesem Verfahren beteiligt war. Deshalb kann ein Abfindungsangebot auch noch nach der Entscheidung im Spruchverfahren angenommen werden. Den Rest des Eintrags lesen »
Geschrieben in Gesellschafts- und Unternehmensrecht |
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