Unternehmer können bei Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht gegenüber Handelsvertretern jahrelang zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden
3. September 2008
Verzichtet ein Unternehmer auf das ordentliche Kündigungsrecht eines Handelsvertretervertrags und kündigt er später dem Handelsvertreter fristlos, so kann er jahrelang zu Schadensersatzleistungen aus § 89a Abs.2 HGB in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet werden. Dieses Risiko wird ihm auch nicht abgenommen, wenn der Anspruchsberechtigte selbst das Vertragsverhältnis fristlos kündigt und damit auf Primäransprüche aus dem Vertrag freiwillig verzichtet.Der Sachverhalt:
Der Kläger arbeitete seit Anfang 1989 als Handelsvertreter für die Beklagte. Der Handelsvertretervertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Bis zum Ablauf des fünften Jahres der Firmenzugehörigkeit konnte der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden. Danach verzichtete die Beklagte auf das ordentliche Kündigungsrecht. Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung blieb hiervon unberührt.
Die Beklagte kündigte Ende 1997 das Vertragsverhältnis fristlos wegen angeblicher Verstöße des Klägers gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot. Der Kläger wiedersprach der Kündigung zunächst, erklärte dann aber seinerseits die fristlose Kündigung, da er eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollte. Weil das dadurch erzielte Einkommen in den Jahren 1998 bis 2001 hinter den Einkünften zurückblieb, die ihm 1997 durch seine Tätigkeit für die Beklagte zugeflossen waren, verlangte er von dieser Schadensersatz in Höhe von insgesamt 109.492 Euro.
Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 50.631 Euro. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus § 89a Abs.2 HGB.
Der Kläger ist gemäß Â§ 249 Abs.1 BGB so zu stellen, wie er ohne die von der Beklagten veranlasste fristlose Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses stünde. Ihm steht danach grundsätzlich gemäß Â§ 252 BGB der Gewinn zu, den er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Beklagte erzielt hätte. Im Regelfall kann der Handelsvertreter nach diesen Vorschriften Schadensersatz gemäß Â§ 89a Abs.2 HGB nur für die Zeit bis zum von vornherein vereinbarten oder durch eine ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende beanspruchen.
Soweit ein auf unbestimmte Zeit laufendes Vertragsverhältnis - wie hier - für beide Parteien unterschiedliche Kündigungsmöglichkeiten vorsieht, kann es deshalb nur darauf ankommen, wann der Kündigungsgegner erstmals hätte ordentlich kündigen können. Insofern gilt für das Handelsvertreterverhältnis nichts anderes als für sonstige Dauerschuldverhältnisse. Danach unterliegt der Schadensersatzanspruch des Klägers hier keiner zeitlichen Beschränkung, weil die Beklagte vertraglich auf ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags verzichtet hat.
Damit hat die Beklagte auch das Risiko übernommen, dem Kläger die ihm nach dem Vertrag gebührenden Leistungen bis zur altersbedingten Beendigung seiner Handelsvertretertätigkeit gewähren zu müssen. Dieses Risiko ist ihr nicht deshalb abgenommen, weil der Kläger selbst das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt und damit auf Primäransprüche aus dem Vertrag freiwillig verzichtet hat. Denn § 89a Abs.2 HGB soll ihn von etwaigen Vermögensnachteilen, die mit dieser Entscheidung verbunden sind, freistellen.
Bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns durch das OLG ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Beklagte als selbständiger Gewerbetreibender tätig war und ihm kein festes Jahresgehalt zustand.
Das ganze Urteil finden sie hier.
Quelle: www.otto-schmidt.de
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