Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums tritt in Kraft

6. September 2008

Das Gesetz ändert eine Reihe von Gesetzen, die das geistige Eigentum schützen, so das Patentgesetz, das Markengesetz u.a.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Erstattungsbegrenzung bei Abmahnungen
In dem Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums wird der Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen im Rahmen von Urheberrechtsverstößen auf 100 Euro begrenzt. Das heißt, künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen. Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 01.09.2008 begangen werden.

Auskunftsansprüche
Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen einen Auskunftsanspruch gegen Dritte haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist unter anderem, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die so genannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.

Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber künftig einen Anspruch gegen den Verletzenden auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der ZPO bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesichert werden. Soweit der Verletzende geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.

Schadensersatz
Hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche wird im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzenden oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können, beispielsweise das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre.

Anpassung an die EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung
Außerdem passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen.

Schutz geographischer Herkunftsangaben
Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Damit schließt es hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird künftig auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier

Quelle: www.otto-schmidt.de

Geschrieben in Wirtschaftsrecht |

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