Banken haben bei irrtümlichen Zuvielüberweisungen keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegenüber gutgläubigen Empfängern
24. September 2008
Banken können irrtümliche Zuvielüberweisungen von gutgläubigen Zahlungsempfängern nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion gemäß Â§ 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB herausverlangen. Das gilt ebenso in Fällen der Nichtbeachtung des Widerrufs eines Schecks oder eines Überweisungs- oder Dauerauftrags. Ein gewissenhafter Gläubiger muss sich darauf verlassen können, dass er den überwiesenen Betrag behalten darf und darüber frei disponieren kann.
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte einem Paar ein Wohnungserbbaurecht verkauft. Der von der klagenden Bank mit einem Realkredit über 201.600 Euro finanzierte Kaufpreis sollte in Abhängigkeit vom Bautenstand in mehreren Raten fällig werden. Die letzte Rate sollte 6.976 Euro betragen.
Die Käufer weigerten sich wegen von ihnen geltend gemachter Mängel, die komplette Schlussrate zu zahlen. Sie wiesen die Klägerin an, nur “einen Teilbetrag der Schlussrate über 4.476 Euro” an die Beklagte zu überweisen. Die Klägerin übersah jedoch die Beschränkung der Anweisung und überwies den gesamten Restkaufpreis von 6.976 Euro. Erst nach der Gutschrift auf ihrem Konto erhielt die Beklagte ein Schreiben der Käufer, in dem sie ankündigten, einen Betrag über 2.500 Euro wegen angeblicher Gegenansprüche in Abzug zu bringen.
Das AG gab der Klage auf Rückzahlung des zuviel überwiesenen Betrags von 2.500 Euro statt. Auf die Berufung der Beklagten erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungsklärung nicht an, sondern Klageabweisung beantragt. Das LG hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Der Klägerin hatte gegen die Beklagte bis zur Abgabe ihrer Erledigungserklärung keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß Â§ 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB. Da die Klage somit von Anfang an unbegründet war, konnte eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eintreten.
Die Klägerin konnte den irrtümlich zuviel überwiesenen Betrag über 2.500 Euro nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion von der Beklagten herausverlangen, weil sich die Käufer den Fehler der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nach Rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen müssen. Der tiefere Grund für die bereicherungsrechtliche Abwicklung im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis liegt in der von den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Auswahl ihres Geschäftspartners, an den sie sich auch bei rechtsfehlerhaften Beziehungen grundsätzlich halten müssen.
Im Fall der Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers steht der Überweisungsbank, die irrtümlich eine Zuvielüberweisung vornimmt, ebenso wie in Fällen der Nichtbeachtung des Widerrufs eines Schecks oder eines Überweisungs- oder Dauerauftrags kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger zu. Ein gewissenhafter Gläubiger könnte sich andernfalls nicht darauf verlassen, dass er den überwiesenen Betrag behalten darf und frei darüber disponieren kann. Der Fehler im Deckungsverhältnis ist in einem solchen Fall vielmehr durch einen Bereicherungsanspruch in diesem Verhältnis zu bereinigen.
Dadurch, dass die Käufer die Klägerin angewiesen hatten, nur einen Teilbetrag der Schlussrate an die Beklagte zu überweisen, haben sie die Ursache für den Anschein gesetzt, die Restkaufpreisforderung nach der ordnungsgemäßen Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel erfüllen zu wollen. Anders konnte die Beklagte die Überweisung aus ihrer damaligen Sicht nicht verstehen. Die Zahlung stellte sich für die Beklagte als Erfüllung der gesamten Kaufpreisforderung dar.
BGH 29.04.2008, XI ZR 371/07
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