Gewerbliches Mietrecht: Mieter ist wegen Krebserkrankung nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt
24. September 2008
Ein Mieter trägt regelmäßig gemäß Â§ 537 Abs.1 S.1 BGB das persönliche Verwendungsrisiko für die Mieträume und zwar auch dann, wenn er langfristig angemietete Gewerberäume aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kann. Es ist auch nicht treuwidrig, wenn der Vermieter an dem Vertrag festhält, da der Mieter sein Risiko dadurch begrenzen kann, dass er die Räume untervermietet.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte Gewerberäume angemietet und darin ein kleines Einzelhandelsgeschäft betrieben. Er wollte das bis Ende Februar 2009 laufende Mietverhältnis vorzeitig fristlos zum 29.09.2007 kündigen. Der Kläger war der Ansicht, sein schweres Krebsleiden hindere ihn an der Ausführung seines Geschäfts beziehungsweise an der Nutzung der Räume und stelle deshalb einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
Da der Vermieter sich gegen die Kündigung sperrte, zog der Kläger vor Gericht. Das LG wies seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos.
Gründe:
Der Kläger hat hinsichtlich der gewerblich angemieteten Räume kein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
Der Mieter trägt regelmäßig gemäß Â§ 537 Abs.1 S.1 BGB das persönliche Verwendungsrisiko für die Mieträume und zwar auch dann, wenn er langfristig angemietete Gewerberäume aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kann. Schließlich endet selbst mit dem Tod eines Mieters nicht dessen Mietverhältnis, sondern geht auf den Erben über.
Selbst im Wohnungsmietrecht, das - anders als das hier anwendbare gewerbliche Mietrecht - besondere Schutzbestimmungen zugunsten eines Wohnungsmieters vorsieht, steht einem Mieter gemäß Â§ 564 BGB kein Recht zur fristlosen Kündigung zu.
Es ist auch nicht als treuwidrig anzusehen, wenn der Vermieter an dem Vertrag festhält, da der Mieter sein Risiko dadurch begrenzen kann, dass er die Räume untervermietet. Einer Untervermietung darf ein Vermieter wiederum nur aus wichtigem Grund widersprechen.
Quelle:Â OLG Düsseldorf PM vom 15.09.2008
OLG Düsseldorf 25.07.2008, I-24 W 53/08
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Geschrieben in Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht |