Online-Buchung: Kunden haben Verwechslungen von Flugzielen in der Regel selbst zu verantworten

24. September 2008

Zu den Risiken einer Flugticket-Buchung über das Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich verklicken kann. An die Verpflichtung des Anbieters, dem Kunden die Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen zu führen, dürfen deshalb keine zu großen Anforderungen gestellt werden.Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte dem Internet-Portal der Beklagten zwecks Familienurlaub vier Flüge gebucht. Dabei klickte er statt San Jose, USA versehentlich San Jose, Costa Rica als Flugreiseziel an. Der Buchungsvorgang enthielt keinen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel. Auf der Buchungsbestätigung und der Rechnung standen die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln. Die Betreffzeile enthielt den Hinweis: „Nur Flug Publish Mittel-/Südame”.

Der Kläger bemerkte die Fehlbuchung erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart. Er erwarb daraufhin vier neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose, USA für insgesamt 9.037,40 Euro. Er war der Ansicht, dass er zwischen Online-Buchung und Rechnungsstellung seitens der Beklagten nochmals darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe. Der Kläger verlangte von der Beklagten den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen.

Das LG wies die Klage ab.

Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch.

Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet, den Kläger nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San Jose in Costa Rica hinzuweisen. Der Kläger lässt sich durch die Nutzung des Internetportals bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein.

Zu den Risiken einer Buchung über das Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich verklicken kann. Die Beklagte ist zwar verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden. Dies hat die Beklagte hier zur Überzeugung des Gerichts allerdings getan.

LG München I 17.06.2008, 34 O 1300/08

Quelle: LG München I PM Nr.56/08 vom 24.09.2008

Geschrieben in Privates Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht |

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