Architekten können gegenüber Immobilienkäufern für unrichtige Bautenstandsberichte haften
7. Oktober 2008
Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung können Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen. Voraussetzung ist, dass dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellte, die vereinbarungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollten.Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten von S. eine auf der Grundlage einer konkreten Baugenehmigung noch zu errichtende Wohnung erworben. Den Erwerbspreis sollten sie in acht Raten bezahlen. Die für die Fälligkeit ab der zweiten Rate erforderlichen Bautenstandsberichte waren im Auftrag des S. von dem beklagten Architekten zu erstellen.
Der Beklagte erklärte gegenüber der finanzierenden Bank verbindlich, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und bestätigt, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauplänen errichtet werden solle. Der Beklagte fertigte daraufhin sieben Bautenstandsberichte.
Die Kläger verklagten den Beklagten gesamtschuldnerisch mit S. auf Schadensersatz. Sie waren der Ansicht, der Beklagte habe in den Bautenstandsberichten trotz entsprechender Kenntnis weder auf Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen. Dabei seien die unrichtigen Bautenstandsberichte Grundlage für die Auszahlung der Raten gewesen. Hätte der Beklagte die Bautenstandsberichte zutreffend erstellt, hätten sie die Zahlungen nach der ersten Rate gestoppt.
Das LG gab der Schadensersatzklage statt; Das OLG wies sie auf die Berufung des Beklagten ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann den Klägern gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehen.
Die Kläger sind in den Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und S. abgeschlossenen Architektenvertrags einbezogen. Der Beklagte hatte den Bautenstand jeweils als Grundlage für die einzelnen Ratenzahlungen zu bescheinigen. Die Bautenstandsberichte waren damit zumindest auch dazu bestimmt, sicherzustellen, dass Ratenzahlungen nur erfolgten, wenn der für deren Fälligkeit vereinbarte vertragsgemäße Bautenstand erreicht war.
Ein Schadensersatzanspruch demnach liegt vor, wenn der Beklagte schuldhaft unrichtige Bautenstandsberichte erstellt und dadurch von den Klägern nicht geschuldete Zahlungen auf den Erwerbspreis veranlasst hat. Deshalb muss das OLG prüfen, ob und inwieweit die einzelnen Bautenstandsberichte vorwerfbar fehlerhaft erstellt und die Fehler für die Auszahlung der Beträge nach dem Zahlungsplan kausal geworden sind.
BGH 25.09.2008, VII ZR 35/07
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.
Quelle: www.otto-schmidt.de
Geschrieben in Privates Bau- und Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht |