Für Computer besteht keine Pflicht zur Gerätevergütung gemäß Â§ 54a Abs.1 S.1 UrhG a.F.
7. Oktober 2008
Für Computer besteht keine Vergütungspflicht gemäß Â§ 54a Abs.1 S.1 UrhG a.F., weil diese Geräte nicht im Sinn der Vorschrift zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Mit einem PC können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Computer, die sie sowohl selbst herstellt als auch importiert oder von Dritten bezieht. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der von ihr in Verkehr gebrachten Computer und stellte einen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte eine Vergütung von 30 Euro zahlen muss.
Die Vorinstanzen gaben dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag in Höhe eines Betrags von 12 Euro statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Vergütungsanspruch gemäß Â§ 54a Abs.1 S.1 UrhG a.F., weil die von der Beklagten vertriebenen Geräte nicht im Sinn dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
Mit einem Computer können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Soweit mit einem PC Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinn des § 54a Abs.1 S.1 UrhG a.F. sind nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen.
Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegeräte und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch nur der Scanner im Sinne des § 54a Abs.1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs.1 UrhG a.F. auf Computer kommt nicht in Betracht. Dem steht entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden ist. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die ohne seine Zustimmung erfolgt sind.
Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen eingesetzt werden.
Hintergrund:
Seit dem 01.01.2008 besteht gemäß Â§ 54 Abs. 1 UrhG ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden. Der Vergütungsanspruch hängt somit nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk “durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” zu vervielfältigen. Diese Neuregelung war hier allerdings noch nicht anwendbar.
BGH 02.10.2008, I ZR 18/06
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.
Quelle: www.otto-schmidt.de
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