Aktionärs-Hauptversammlung: Festgestellte Einberufungsmängel begründen in der Regel Anfechtbarkeit von Beschlüssen

10. Oktober 2008

Gemäß Â§ 121 Abs.3 AktG muss die Einberufung einer Aktionärs-Hauptversammlung die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Auch wenn nicht jeder Verfahrensfehler eine Anfechtbarkeit begründet, ist eine solche aber für festgestellte Einberufungsmängel, die eben den Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechts (Teilnahmerechte) der Aktionäre verletzen, gegeben. Den Rest des Eintrags lesen »

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