Aktionärs-Hauptversammlung: Festgestellte Einberufungsmängel begründen in der Regel Anfechtbarkeit von Beschlüssen
10. Oktober 2008
Gemäß Â§ 121 Abs.3 AktG muss die Einberufung einer Aktionärs-Hauptversammlung die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Auch wenn nicht jeder Verfahrensfehler eine Anfechtbarkeit begründet, ist eine solche aber für festgestellte Einberufungsmängel, die eben den Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechts (Teilnahmerechte) der Aktionäre verletzen, gegeben.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hatte mit Bekanntmachung im Elektronischen Bundesanzeiger zu ihrer Hauptversammlung eingeladen. Gegenstand des TOP 5 war die Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung. Die Antragsteller haben daraufhin jeweils Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen diesen gefassten Übertragungsbeschluss erhoben. Sie waren der Auffassung, dass in der Ladung zur Hauptversammlung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung rechtlich falsch angegeben worden seien.
Die Antragstellerin und Beklagte im Hauptsacheverfahren leitete trotzdem das Freigabeverfahren gemäß den §§ 327e Abs.2, 319 Abs.6 AktG ein. Sie war der Ansicht, dass eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses nicht vorliege. Außerdem sei ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin an der Eintragung des Übertragungsbeschlusses gegeben.
Das LG wies den Freigabeantrag zurück. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden waren erfolglos.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet und der Freigabeantrag abzuweisen.
Der Freigabebeschluss hätte nur ergehen dürfen, wenn die Klagen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet wären. Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klagen vorhersagen lässt.
Die Klagen der Antragsgegner sind jedoch nicht offensichtlich unbegründet. Das LG war zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegner im Hauptsacheverfahren einen die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses - mindestens dessen Anfechtbarkeit - herbeiführenden Grund geltend gemacht haben, weil in der Ladung zur Hauptversammlung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben wurden.
Gemäß Â§ 121 Abs.3 AktG muss die Einberufung die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Diese Bedingungen wurden hier insofern unzutreffend angegeben, dass im Fall der Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei der Stimmrechtsausübung der Bevollmächtigte seine Stimmberechtigung durch die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, ausgestellt durch den vertretenen Aktionär, an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen hat.
Selbst wenn man eine Nichtigkeit verneinen wollte, führte der Mangel wenigstens zur Anfechtbarkeit des beanstandeten Beschlüsse. Wenn auch nicht jeder Verfahrensfehler eine Anfechtbarkeit begründet, ist eine solche aber für festgestellte Einberufungsmängel, die eben den Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechts (Teilnahmerechte) der Aktionäre verletzen, gegeben.
OLG Frankfurt 15.07.2008, 5 W 15/08
Quelle:otto-schmidt.de
Geschrieben in Gesellschafts- und Unternehmensrecht |