Verjährungseinrede ist bei unstreitigem Sachverhalt auch noch in Berufungsinstanz möglich
20. Oktober 2008
Die Einrede der Verjährung kann erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs.2 ZPO unterscheidet gerade nicht zwischen Einreden und von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendungen. Den Rest des Eintrags lesen »
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