Verjährungseinrede ist bei unstreitigem Sachverhalt auch noch in Berufungsinstanz möglich

20. Oktober 2008

Die Einrede der Verjährung kann erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs.2 ZPO unterscheidet gerade nicht zwischen Einreden und von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendungen.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte war vom LG zur Zahlung verurteilt worden. Sie legte hiergegen Berufung ein. Vor dem OLG berief sich die Beklagte dann erstmals auf die Verjährung der Hauptforderung.

Das OLG wies die Berufung zurück. Zwar sei die Verjährungsfrist tatsächlich abgelaufen. Dies hätte die Beklagte allerdings in der ersten Instanz geltend machen müssen. Im Berufungsverfahren sei die Verjährung gemäß Â§ 531 Abs.2 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Die hiergegen gerichtete Revisionsverfahren der Beklagten legte der zuständige Senat die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der erstmaligen Einrede im Berufungsverfahren dem großen Senat des BGH zur Entscheidung vor.

Die Gründe:
Die Einrede der Verjährung kann auch erstmals in der Berufungsinstanz erhoben werden.

Die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs.2 ZPO ist in solchen Fällen dann nicht anzuwenden, wenn sowohl die Erhebung der Verjährungseinrede als auch diejenigen tatsächlichen Umstände, die ihr zugrunde liegen, unstreitig sind. Grundlage hierfür ist die ständige BGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von neuem Tatsachenvortrag im Berufungsverfahren.

Danach sind unstreitige neue Tatsachen stets zu berücksichtigen. Für die Verjährung kann infolgedessen nichts anderes gelten. Eine abweichende Bewertung ist insbesondere nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Verjährung als Einrede vom Schuldner geltend gemacht werden muss. § 531 Abs.2 ZPO unterscheidet gerade nicht zwischen Einreden und von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendungen.

BGH 23.06.2008, GSZ 1/08

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.

Quelle: www.otto-schmidt.de

Geschrieben in Allgemein |

Einen Kommentar abgeben

Textbox kleiner | größer

Bitte beachten Sie: Die Kommentare werden moderiert. Dies kann zu Verzögerungen bei Deinem Kommentar führen. Es besteht kein Grund den Kommentar erneut abzuschicken.