Insolvenzverwalter können verfrühte Darlehensrückzahlungen von Gläubigern zurückverlangen
11. November 2008
§ 131 InsO sieht vor, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt alle Gläubiger einer insolventen Firma gleich zu behandeln sind. Infolgedessen kann eine verfrühte Zahlung des insolventen Schuldners (hier: aus einem Darlehensvertrag) an einen der Gläubiger einen unberechtigten Vorteil vor den anderen Gläubigern darstellen, die der Insolvenzverwalter gemäß Â§ 131 InsO anfechten kann und die vom unberechtigt begünstigten Gläubiger zurückzuerstatten ist.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte einem später insolventen Unternehmen im Januar 2008 ein Darlehen in Höhe von 6.300 Euro gewährt. Nachdem bereits im Februar 2008 die erste Tilgungsrate ausgeblieben war, erklärte er noch im gleichen Monat die außerordentliche Kündigung des Kredits. Daraufhin zahlte der Schuldner im März 2008 den kompletten Darlehensbetrag zurück. Kurz darauf stellte er Insolvenzantrag.
Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, verlangte dieser vom Beklagten die Rückerstattung der Darlehenssumme in die Insolvenzmasse. Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Rückerstattungsanspruch in Höhe von 6.300 Euro.
Der Kläger kann gemäß Â§ 131 Abs.1 InsO die Zahlung des Schuldners an den Beklagten anfechten, weil sie in die kritische Einmonatsfrist vor Insolvenzantragstellung fiel und der Beklagte bis dahin noch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits hatte. Seine außerordentliche Darlehenskündigung war unwirksam, weil das Unternehmen nicht - wie vom Gesetz gefordert - mit mehr als einer Darlehensrate im Rückstand gewesen war.
Außerdem hatte der Beklagte den Schuldner nicht abgemahnt. Durch die verfrühte Rückzahlung hat der Beklagte deshalb einen unberechtigten Vorteil vor anderen Gläubigern des Unternehmens erlangt, den er nun wieder herausgeben muss.
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