16. Juli 2008
Das Vorausvermächtnis ist eine Nachlassverbindlichkeit und vor Teilung des Nachlasses zu erfüllen. Es kann daher sofort nach dem Erbfall nach § 2176 BGB herausgefordert werden. Die Teilungsanordnung entfaltet ihre Wirkung erst bei Auseinandersetzungen des Nachlasses. Der wichtigste Unterschied liegt jedoch darin, dass der Miterbe das ihm mittels Vorausvermächtnis Bedachte zusätzlich zu seinem Erbteil erhält, ohne sich dessen Wert anrechnen lassen zu müssen. Die Teilungsanordnung hingegen regelt nur, wie das Erbe aufzuteilen ist, ohne eine Wertverschiebung zu bewirken. Den Rest des Eintrags lesen »
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27. Juni 2008
Das BGB hat in § 2077 Abs. 1 geregelt, dass eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam wird, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers geschieden wird oder ein Scheidungsantrag eingereicht war und die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen. Das gilt nach der Regel des § 2279 Abs. 2 BGB auch für Regelungen in einem Erbvertrag, die wechselseitig bedingt waren, z. B. Auflagen oder Vermächtnisse oder sonstige erbvertragliche Verfügungen. Das OLG München hat nun entschieden, dass nur dann etwas anderes gilt, wenn der ErbÂlasser auch bei Kenntnis der Scheidung diese Regelung so getroffen hätte. Die Beweislast dafür trägt der Bedachte (überlebende Ehegatte). Es ist daher sinnvoll, im Erbvertrag eine eindeutige Regelung vorzusehen, wenn wider erwartend die Ehe geschieden werden sollte, um Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden (OLG München, Beschluss vom 08.02.2008, Az. 31 Wx 69/07).
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13. März 2008
Der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat die seit 45 Jahren geltende Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzuges nach § 10 d EStG mit Wirkung zum 13.03.2008 geändert. Er ist jetzt nicht mehr vererblich. Allerdings gilt dieses wegen der grundlegenden Bedeutung erst für Erbfälle, die nach Veröffentlichung des Beschlusses am 13.03.2008 eintreten werden. Begründet wird dieses mit den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, dass die persönliche Steuerpflicht auf die Lebenszeit einer Person beschränkt ist und mit deren Tod endet. Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtsobjekte, die jeweils für sich selbst zur Einkommenssteuer herangezogen werden. (BFH, Beschluss vom 17.12.2007, Az: GRS 2/04)
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