22. Juli 2008
Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank hinsichtlich eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Immobilie aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie ihr Verkehrswert. Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste. Den Rest des Eintrags lesen »
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22. Juli 2008
Gestattet der Eigentümer eine von einem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies grundsätzlich nicht seinen Einzelrechtsnachfolger. Diese im Nachbarschaftsverhältnis oft übersehende Grundregel hat der BGH in seinem Urteil vom 29.02.2008 - V ZR 31/07 - noch einmal ausdrücklich bestätigt. Den Rest des Eintrags lesen »
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17. Juli 2008
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu einem Kaufvertrag über Parkettstäbe, die sich nach ihrer Verlegung als mangelhaft erwiesen, entschieden, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB)* nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst; dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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16. Juli 2008
Die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls unter Vorbehalt stellt nur dann einen Mängelvorbehalt dar, wenn im Abnahmeprotokoll die Mängel tatsächlich aufgeführt sind. Wenn der Auftraggeber die Verweigerung der Abnahme erklären will, so muss sie schon eindeutig erfolgen, und zwar am besten durch wörtliche Erklärung im Abnahmeprotokoll und gegebenenfalls gleichzeitige Verweigerung der Unterschrift unter dieses Protokoll (OLG Hamm 14.03.2008, AZ: 21 U 34/07)
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16. Juli 2008
Mängelansprüche aus einem Bauwerk verjähren fünf Jahre ab Abnahme gemäß Â§Â 634 a Abs. 1 und 2 BGB. Hat der Auftragnehmer zur Absicherung der Mängel ein Bürgschaft gewährt, so verjähren die Ansprüche daraus nach § 195 BGB nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Es besteht die Möglichkeit, dass bei einem früh erkennbaren Mangel die Bürgschaft auch früher Anspruch genommen werden kann. Wird sie wegen der Verhandlungen der Parteien nicht in Anspruch genommen, läuft die Verjährung der Bürgschaft möglicherweise früher aus als die der Mängelansprüche. Der BGH hat zu seiner Entscheidung vom 29.01.2008 diese Auffassung bestätigt (Beck RS 2008, 05761).
Es empfiehlt sich daher, durch Parteiabrede die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren. Sofern dieses nicht geschehen ist, ist mit dem Bürgen ein Verjährungsverzicht zu verhandeln, um ein Gleichlaufen der Verjährungsfristen zu erreichen.
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27. Juni 2008
Verkauft eine Kommune ein Grundstück und verlangt vom Käufer eine Realisierungsverpflichtung (hier bestimmte Erschließungsmaßnahmen), dann handelt es sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von § 99 Abs. 3 GWB. Er ist nach Vergaberecht ausschreibungspflichtig. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist wichtig mit Blick auf die zunehmende Anzahl von städtebaurechtlichen Verträgen. Es hat zudem diverse Heilungsversuche der verkaufende Kommune abgewiesen (Beschluss vom 06.02.2008, AZ: VERG 37/07).
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