Keine Verweisung des Eigentümers aus der Wohnung, wenn dieser das Wohngeld nicht zahlt.

27. Juni 2008

Zahlt ein Eigentümer sein Wohngeld nicht und befindet sich die Wohnung bereits in der Zwangsverwaltung, so darf der Schuldner dennoch nicht aus der Wohnung verwiesen werden, zumindest nicht mit den Mitteln der Zwangsverwaltung. Wenn jemand das Wohngeld nicht zahlt, gefährdet er weder das Objekt noch die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens. Der BGH folgt mit dieser Auffassung einer Mindermeinung. Der Schuldner ist somit nur im Wege der Zwangshypothek und Zwangsvollstreckung aus der Wohnung zu verweisen, nicht aber mit den Mitteln der Zwangsverwaltung (Beschluss BGH vom 24.01.2008 Az. VZB 99/07).

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Kosten bei fehlerhaften Beschlüssen

27. Juni 2008

Der WEG-Verwalter muss die Verfahrenskosten tragen, wenn eine Beschlussfassung fehlerhaft erfolgt ist und er diesen Fehler erkennen konnte. Als Beispiel wird die Entlastung des Verwalters genannt. Kommt der Beschluss nur deshalb zustande, weil der Verwalter die ihm erteilten Vollmachten dazu verwendet, so handelt es sich um einen groben Fehler. Der Verwalter kann bei der Abstimmung seiner eigenen Entlastung nicht mitwirken, auch nicht unter Verwendung der Vollmachten, selbst wenn in den Vollmachten eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen ist. Der Verwalter musste in diesem Fall die Kosten des Anfechtungsverfahrens nach § 49 Abs. 2 WEG tragen (Amtsgericht Neuss, Urteil vom 28.01.2008, Az. 101 C 442/07).

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