Keine Verweisung des Eigentümers aus der Wohnung, wenn dieser das Wohngeld nicht zahlt.
27. Juni 2008
Zahlt ein Eigentümer sein Wohngeld nicht und befindet sich die Wohnung bereits in der Zwangsverwaltung, so darf der Schuldner dennoch nicht aus der Wohnung verwiesen werden, zumindest nicht mit den Mitteln der Zwangsverwaltung. Wenn jemand das Wohngeld nicht zahlt, gefährdet er weder das Objekt noch die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens. Der BGH folgt mit dieser Auffassung einer Mindermeinung. Der Schuldner ist somit nur im Wege der Zwangshypothek und Zwangsvollstreckung aus der Wohnung zu verweisen, nicht aber mit den Mitteln der Zwangsverwaltung (Beschluss BGH vom 24.01.2008 Az. VZB 99/07).
Geschrieben in Wohnungseigentumsrecht |
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